Satzung des Freundeskreises St. Ursula-Kirche e.V.


    Alle Bestimmungen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral.

  • § 1 Name, Sitz und Eintragung
  • (1.1) Der Verein führt den Namen „Freundes­kreis St.-Ursula-Kirche e.V. Oberur­sel".
    (1.2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe unter Nummer 540 eingetragen.
    (1.3) Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel.

  • § 2 Zweck
  • (2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirch­liche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­gabenordnung.
    (2.2) Zweck des Vereins ist die Unterhaltung und Erneuerung der unter Denkmal­schutz stehenden St.-Ursula-Kirche mit ihren historischen inneren und äußeren Einrichtungen und die innerhalb des Bereiches der Kirche befindlichen histo­rischen Bildwerke, Glocken, Taufstein, Einfriedungen (Mauern), und derglei­chen durch Bereitstellung von Mitteln.
    (2.3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2.4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • § 3 Vergütungen
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

  • § 4 Mitgliedschaft
  • (4.1) Jede natürliche und juristische Person kann auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
    (4.2) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben und Spenden entgegengenommen. Es bleibt jedem Mitglied überlassen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu bestimmen. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    (4.3) Die Mitgliedschaft endet
    ...a) durch freiwilligen Austritt,
    ...b) durch Tod,
    ...c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt oder aus einem sonsti­gen wichtigen Grunde. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist zuvor zu hören.

  • § 5 Organe
  • Organe des Vereins sind
    ...a) die Mitgliederversammlung,
    ...b) der Vorstand.

  • § 6 Mitgliederversammlung
  • (6.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr (Kalen­derjahr) statt. Sie soll möglichst inner­halb der ersten 3 Monate abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitglie­derversammlung findet statt, wenn es die Geschäfte dringend erfordern oder
    1/3 der Vereinsmitglieder es unter An­gabe der Gründe schriftlich verlangen.
    (6.2) Der Vorstand bestimmt den Versamm­­lungstermin. Die Mitgliederversamm­lung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, der zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist, schrift­lich einberufen und geleitet. Ist er ver­hindert, so vertritt ihn sein Stellvertre­ter. Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage. Einladungen erfolgen schriftlich.
    (6.3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten und die ihr durch die Satzung zugewiese­nen Aufgaben. Sie ist besonders zustän­dig für
    ...a) Wahl des Vorstandes und der Kassen­prüfer,
    ...b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    ...c) Entlastung des Vorstandes,
    ...d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    (6.4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf gefasst. Auf Antrag wird bei der Vorstandswahl schriftlich und ge­heim abgestimmt. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen. Bei Stim­mengleichheit gilt eine Vorlage oder ein Antrag als abgelehnt.
    (6.5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird.

  • § 7 Vorstand
  • (7.1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsit­­zenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern.
    (7.2) Vorsitzender, Stellvertreter und 4 wei­tere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der jeweilige Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde St. Ursula ist aufgrund seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
    (7.3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    (7.4) Der Verein wird gerichtlich und außer­gerichtlich (§26 BGB) durch den Vor­sitzenden oder seinen Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied ge­meinsam vertreten.

  • § 8 Auflösung
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins an die Kath. Kirchen­gemeinde St. Ursula Oberursel, Marienstraße 3, die es ausschließlich und unmittel­bar für die unter § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

    Zuletzt geändert am 07.03.2018

Freundeskreis St. Ursula-Kirche Oberursel
Der Stadt und den Menschen ihr Wahrzeichen erhalten